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In vielen Betrieben wird das Tragen von Arbeitskleidung verlangt. Das kann zum einen praktische, z.B. hygienische Gründe haben oder auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wünscht. Sie können allerdings auch aufgrund von Arbeitsschutzvorschriften zum Tragen von Schutzkleidung verpflichtet sein.

Hier ist besonders die Vorschrift des § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) zu nennen, die Ihren Arbeitgeber dazu anhält, eine mögliche Gefährdung bei Ihrer Arbeit zu ermitteln und die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu bestimmen.

Arbeitskleider schützen die Mitarbeiter
Arbeitskleider sind vielfach auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes vorgeschrieben. Photo by Pixabay

Aus Gründen dieses Arbeitsschutzes kann Ihnen dann vorgegeben werden, dass Sie z.B. einen Helm, einen Schutzanzug, eine Schutzbrille oder Sicherheitsschuhe tragen müssen. In diesem Fall hat dann aber Ihr Arbeitgeber die entstehenden Kosten zu tragen, so dass sich die durch den Arbeitgeber angeschaffte Schutzkleidung in Ihrer Einkommensteuer nicht auswirkt. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Sie Schutzkleidung aus persönlichen Gründen tragen, beispielsweise aus eigenen Antrieb zur Schonung Ihrer privaten Kleidung.

Was ist Arbeitskleidung?

Grundsätzlich muss es sich bei der Arbeitskleidung um eine Bekleidung handeln, die üblicherweise nicht in der Freizeit getragen wird. Typische Arbeitskleidung sind demnach der Blaumann und die Arbeitsschuhe für Monteure, der Kittel in Heil- und Pflegeberufen oder die Robe von Staatsanwälten oder Richtern.

Arbeitskleider in der Krankenpflege sind vorgeschrieben.
Typische Arbeitskleidung ist der Kittel in Heil- und Pflegeberufen. Photo by Pixabay

Als Arbeitskleidung ist ebenso die Kleidung von Kaminkehrern oder die Sportbekleidung für die betriebliche Teilnahme am Sport, beispielsweise bei Sportlehrern oder Feuerwehrleuten anzusehen. Aber auch vom Arbeitgeber vorgegebene Bekleidungsstücke, die mit einem auffälligen Logo des Arbeitgebers versehen sind und die Sie sich als Arbeitnehmer selbst anschaffen müssen, sind steuerlich zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß akzeptiert das Finanzamt die Anschaffungskosten für Berufskleidung insgesamt eher, wenn die Belege von einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.

Keine Arbeitskleidung

Kleidung oder Kleidungsteile, die Sie auch privat tragen können, sind steuerlich dagegen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt beispielsweise für übliche weiße Hosen, T-Shirts, Socken oder Schuhe in Heil- oder Pflegeberufen, die Kleidung eines Fotomodells, die Abendkleidung einer Sängerin oder Musikerin, die Schuhe eines Briefträgers oder Aufwendungen für übliche Brillen oder Ersatzbrillen.

Reinigung und Reparatur

Auch die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung sind ansatzfähig. Sofern also aufgegangene Nähte repariert werden müssen oder Löcher zu stopfen sind, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten ansetzen. Wenn Sie die Bekleidungsstücke zur Reinigung in eine Wäscherei geben, können Sie die Rechnungen ansetzen. Sofern Sie Ihre Arbeitskleidung selbst waschen, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten der Waschmaschinenläufe schätzen.

Sofern Sie Ihre Arbeitskleidung selbst waschen, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten der Waschmaschinenläufe schätzen.
Sofern Sie Ihre Arbeitskleidung selbst waschen, können Sie die hierdurch entstandenen Kosten der Waschmaschinenläufe schätzen. Photo by Pixabay

Das Finanzamt erkennt dabei jedenfalls die von den Verbraucherzentralen ermittelte Kosten für jeden Waschmaschinenlauf an, wobei die Kosten zwischen EUR 0,35 pro kg Wäsche bei Buntwäsche und einem 4-Personenhaushalt und EUR 0,88 pro kg Wäsche bei einem 1-Personenhaushalt und pflegeleichtem Waschprogramm betragen.

Bei einem Trockner können Kosten zwischen EUR 0,19 pro kg Wäsche bei einem 4-Personenhaushalt und EUR 0,55 bei einem Einpersonenhaushalt angesetzt werden. Dabei ist noch zwischen einem Kondenstrockner und einem Ablufttrockner zu unterscheiden. Selbst das Bügeln kann mit einem Betrag zwischen EUR 0,05 und EUR 0,07 pro kg Wäsche zu Buche schlagen. Auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt, können über ein ganzes Jahr hinweg doch einige Hundert EUR zusammenkommen.

Wie sind die Kosten steuerlich zu berücksichtigen?

Kosten für Schutz- oder Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber trägt, wirken sich in Ihrer Einkommensteuer naturgemäß nicht aus. Sofern Sie selbst Kosten für die Arbeitskleidung tragen und keine Belege mehr haben, können Sie für Ihre sämtliche Kosten zur Anschaffung und Instandhaltung von Arbeitskleidung und Arbeitsmitteln einen Betrag in Höhe von EUR 110,00 ohne weiteren Nachweis ansetzen.

Was nur für den Job gebraucht und nicht auch privat getragen wird, ist absetzbar, zum Beispiel die Arbeitshose.
Was nur für den Job gebraucht und nicht auch privat getragen wird, ist absetzbar, zum Beispiel die Arbeitshose. Photo by Imago

Sonst können Sie die Kosten wie oben angegeben ermitteln. Diese Kosten können Sie als Arbeitnehmer dann bei der Anlage N bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten ansetzen. Sofern insgesamt die Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 1.000,00 überschritten ist, können Ihnen die Kosten für die Arbeitskleidung eine deutliche steuerliche Entlastung verschaffen.

Weitere Steuertipps zum Steuern sparen finden Sie auf: https://www.aktuell-verein.de/leistungen-kosten/lohnsteuerhilfe/steuertipps-zum-steuern-sparen/

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